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Förderbedingungen
- Alle Interessenten müssen sich innerhalb der Eintragungsfrist vom 1. Jänner 2008 bis 30. September 2008 mittels Antwortkarte, Fax oder E-Mail für die Aktion anmelden.
- Die Aktion gilt für Fernwärmekunden der Steirischen Gas-Wärme sowie für Erdgas-Neukunden der Gasnetz Steiermark. Flüssiggaskunden im Versorgungsgebiet der Steirischen Gas-Wärme werden ausschließlich von der Steirischen Gas-Wärme gefördert.
- Die Aktion gilt für Privatkunden sowie für Kleingewerbekunden (Abnahme von maximal 100.000kWh); in Grenzfällen behält sich die Steirische Gas-Wärme bzw. die Gasnetz Steiermark die Entscheidung vor. Die endgültige Zusage auf die Förderung erfolgt ausschließlich durch die Steirische Gas-Wärme und die Gasnetz Steiermark.
- Die Aktion gilt:
- Für Heizungsumstellungen auf Erdgas, Fernwärme oder Flüssiggas bzw. bei bestehenden Gas- und Fernwärmeanlagen für zusätzlich anzuschließende Wohnungen, jedoch nicht für den Gerätetausch.
- Beim Einbau von Fernwärmeheizungen in neu errichteten Einfamilienhäusern; im Falle von neu errichteten Mehrfamilenhäusern wird der Einbau von Fernwärmeheizungen nicht gefördert.
- Für den Einbau von Erdgas- (ausschließlich Gasnetz Steiermark) bzw. Flüssiggasheizungen (ausschließlich Steirische Gas-Wärme) im Neubau.
- Das Objekt muss an einer bestehenden oder an einer neu zu errichtenden Erdgasleitung der Gasnetz Steiermark oder an einer Fernwärmeleitung bzw. im Flüssiggasversorgungsgebiet der Steirischen Gas-Wärme liegen. Voraussetzung dabei ist die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit. Diese ist dann gegeben, wenn folgende Vorraussetzungen erfüllt sind:
- die Erteilung der notwendigen behördlichen Genehmigungen
- die Einräumung von Dienstbarkeiten für die Leitungsverlegung
- die Erlangung einer erforderlichen Mindestzahl von Neuanschlüssen
- der Netzzutrittsvertrag mit der Gasnetz Steiermark abgeschlossen wird
- Das Förderansuchen (Netzzutrittsvertrag bei Erdgas bzw. Wärmelieferungsvertrag bei Fernwärme und Flüssiggasliefervertrag bei Flüssiggas) muss bei Objekten in Feinstaubgemeinden bis 31. Dezember 2008 gestellt werden; die Inbetriebnahme der Heizanlage (Aufnahme des Erdgas-, Flüssiggas- oder Fernwärmebezugs) muss vor dem 30. Juni 2009 erfolgen.
- Die Inbetriebnahme der Heizanlage für Objekte außerhalb der Feinstaubgemeinden (Aufnahme des Erdgas- oder Fernwärmebezugs bzw. Flüssiggaslieferung) muss bis spätestens 31. Dezember 2008 erfolgt sein.
- Die Förderung durch die Steirische Gas-Wärme und die Gasnetz Steiermark ist nur dann möglich, wenn für diese Anlage keine weiteren Förderungen bzw. Preisnachlässe der Steirischen Gas-Wärme oder der Gasnetz Steiermark in Anspruch genommen werden oder wurden und die Wirtschaftlichkeit des Anschlusses eine Förderung zulässt.
- Der jeweilige Förderbetrag wird nach fristgerechter Inbetriebnahme als Gutschrift (bei Erdgas: auf das Netzzutrittsentgelt der Gasnetz Steiermark) verbucht.
- Die maximale Gesamtförderung darf den Anschlusskostenbeitrag nicht überschreiten; sind die Anschlusskosten niedriger als die Fördergrenzen, erfolgt eine aliquote Förderung.
- Mit Inbetriebnahme der Heizanlage und Inanspruchnahme dieser Aktion ist eine Bindefrist von drei Jahren verbunden (Nutzung des Erdgas- Transportleitungssystems der Gasnetz Steiermark bzw. Fernwärmebezug aus dem Netz der Steirischen Gas-Wärme bzw. Flüssiggasbezug von der Steirischen Gas-Wärme).
- Die Teilnahme an der Aktion ist nur dann möglich, wenn alle Bedingungen erfüllt werden.
- Der Förderungswerber erteilt ausdrücklich seine Zustimmung, dass (bis auf Widerruf) alle - ausschließlich zur Abwicklung der Förderung erforderlichen - Daten an die zuständigen Stellen des Landes Steiermark weitergegeben werden.
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